Geschäftsbedingungen


Gemäß dem am 10. Oktober 2007 verabschiedeten Gesetz über Immobilienvermittlung,
übernimmt ELITE NEKRETNINE, im Besitz von Dino Straga, Rijeka, Ciottina 24/b, als Vermittler, die Allgemeine Bedingungen für die Durchführung der Vermittlung.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und der natürlichen/juristischen Person (nachfolgend: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt.
Die AGB sind Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienvermittlungsvertrages.
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der AGB des Vermittlers vertraut ist und diesen zustimmt.

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Durch den Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:

  • den Vermittler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände und wahrheitsgetreue Angaben zum Objekt zu unterrichten und, falls er diese besitzt, dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrages ist, zu erteilen, und dem Vermittler die Einhaltung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten nachweisen,
  • dem Vermittler Dokumente zur Verfügung stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen Immobilienrechten an der Immobilie belegen, die Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrages sind, und den Vermittler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen warnen, die auf der Immobilie bestehen,
  • dem Vermittler und einem am Abschluss des vermittelten Geschäftes interessierten Dritten eine Objektbesichtigung zu gewähren,
  • dem Vermittler alle relevanten Informationen über das gewünschte Objekt mitzuteilen, wozu insbesondere die Objektbeschreibung und der Preis gehören,
  • nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d. h. Vorvertrages, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, wenn der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass mit Abschluss des Vorvertrages der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr wird, zu zahlen Vermittlungsgebühr den Vermittler, sofern nicht anders vereinbart,
  • wenn ausdrücklich vereinbart ist, dem Vermittler während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen,
  • den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Vermittler beauftragt hat, zu informieren, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.

Der Auftraggeber haftet dem Vermittler auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vereinbarte Vermittlungsgebühr für den vermittelten Auftrag betragen darf.
Mit Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Vermittler garantiert und bestätigt der Auftraggeber sach- und strafrechtlich, dass er der ist, für den er sich ausgibt, andernfalls haftet für alle Schäden, die dem Vermittler und/oder einer anderen Person im Rechtsvermittlungsgeschäft entstehen, das Gegenstand des Vermittlungsvertrages ist.
Mit Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Vermittler bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Vermittler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich OIB (PIN), zum Zwecke der Teilnahme am Verkauf/Verpachtung/Vermietung von Immobilien oder sonstigen Rechtsgeschäften zur Verfügung gestellt, im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung und zum Zweck der eindeutigen Identifizierung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes über Kauf und Verkauf mit einem Dritten, die Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrages ist, alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die der Vermittler über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft erheben muss, die durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt werden.
Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist eine juristische oder natürliche Person, die Unterzeichner des Vermittlungsvertrages ist (Verkäufer, Käufer, Pächter, Verpächter, Vermieter, Mieter, und sonstige mögliche Beteiligte an Immobiliengeschäften – im Folgenden: Auftraggeber). Der Auftraggeber ist im Sinne dieser Bedingungen auch eine juristische Person, an der eine natürliche Person, die als Unterzeichner der Vermittlungsvertrag, am Eigentum beteiligt ist oder Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person hat, auch wenn die natürliche Person den Vermittlungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unterzeichnet hat. Die natürliche Person haftet als Unterzeichner der Vermittlungsvertrag gesamtschuldnerisch für die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der juristischen Person, in deren Namen er die Vermittlungsvertrag unterzeichnet hat.
Die Grundpflicht des Auftraggebers ist die Zahlung der Vermittlungsgebühr an den Vermittler.
Bei Kauf und Verkauf beträgt die Vermittlungsgebühr 3 % des vereinbarten Kaufpreises, bei Miete oder Pacht beträgt die Vermittlungsgebühr eine Monatsmiete oder Pacht, wobei die Umsatzsteuer in den Beträgen nicht enthalten ist. Erfolgt die Vermittlung auf beiden Seiten, d.h., durch Käufer und Verkäufer, wird eine einmalige Provision in Höhe von 6 % + MwSt. vereinbart, wobei der Käufer 3 % + MwSt. und der Verkäufer 3 % + MwSt. jeweils zur Hälfte zahlt.  Für alle Beträge unter EUR 40.000,00 beträgt die Mindestvermittlungsgebühr EUR 1.000,00 + MwSt.

IMMOBILIENANGEBOT
Das Immobilienangebot von Vermittlern basiert auf schriftlich oder mündlich erhaltenen Informationen und ist freibleibend.
Der Vermittler lehnt jede Verantwortung für mögliche Fehler in den Immobilienanzeigen aus dem Angebot ab, bei nicht rechtzeitiger Mitteilung des Auftraggebers über die Preisminderung, möglicher Rücktritt vom Verkauf/Vermietung/Verpachtung, über den realisierten Verkauf/Vermietung/Verpachtung, sowie bei Fehlen relevanter Informationen über Immobilien aus dem Angebot durch den Auftraggeber.
Das Immobilienangebot und/oder die Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermittlers auf eine andere natürliche und/oder juristische Person übertragen werden.
Soweit dem Auftraggeber die Immobilie, die Gegenstand des Vermittlungsvertrages ist, bereits bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Vermittler unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben mitzuteilen.
Das Angebot des Vermittlers gilt nicht als Angebot im Sinne des Schuldrechtsgesetzes.
Immobilienpreise werden in Euro ausgedrückt und sind in Kuna-Äquivalent zu zahlen.

PFLICHTEN DES VERMITTLERS
Bei Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler insbesondere mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns zu folgenden Leistungen:

  • sich bemühen, eine Person zum Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts, zum Abschluss eines Kauf- oder sonstigen Vertrages mit dem Ziel der Übertragung und des Erwerbs von Eigentumsrechten, die die Interessen des Auftraggebers verwirklichen, zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen
  • den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen,
  • Dokumente beschaffen und prüfen, die das Eigentum oder andere Sachenrechte an der betreffenden Immobilie belegen,
  • die zur Präsentation von Immobilien auf dem Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle sonstigen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, und für die er Anspruch auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten hat,
  • Immobilienbesichtigung ermöglichen,
  • bei Verhandlungen vermitteln und sich bemühen, ein Vorvertrag/einen Vertrag zur beiderseitigen Zufriedenheit zu erreichen
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren,
  • wenn es sich bei dem Vertrag um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den grundstücksbezogenen Raumordnungsvorschriften zu prüfen,
  • den Auftraggeber über alle für die beabsichtigte Arbeit relevanten Umstände, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, und den Abschluss der Arbeiten zu informieren
  • leisten rechtliche Unterstützung bei der Ausarbeitung einzelner Rechtsakte und reichen nach Vertragsschluss die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung des Eigentumsrechts bei der zuständigen Grundbuchabteilung des Gemeindegerichts ein.
  • sonstige notwendige Verhandlungen und Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durchzuführen.

Erbringt der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn weitere mit dem Vermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehende Handlungen, so werden diese Aufgaben und Art und Höhe der Kosten gesondert vertraglich vereinbart.
Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers und eines Dritten, die durch ein zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft übernommen werden und Gegenstand des Rechtsgeschäfts die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt hat.

VERMITTLUNGSGEBÜHR
Die Höhe der Vermittlungsgebühr wird durch den Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler und Auftraggeber bestimmt.
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf Vermittlungsgebühr nach Abschluss des Vertrages, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Vermittler und der Auftraggeber haben vereinbart, dass der Anspruch auf Gebühr Zahlung durch Abschluss eines Vorvertrages und/oder der erste Rechtsakt zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten erworben wird.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für die Vermittlungsgebühr werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Der Vermittler kann eine Teilzahlung der Vermittlungsgebühr nicht im Voraus, d.h., vor Vertragsschluss, d.h., Vorvertrag und/oder der ersten Rechtsakte, verlangen.
Die Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, die Gegenstand der Immobilienvermittlung sind, kann der Vermittler wie die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn dies zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wird.
Nach Beendigung des Vermittlungsvertrages steht dem Vermittler innerhalb von 12 (zwölf) Monaten die vereinbarte Vermittlungsgebühr zu, sofern im Vermittlungsvertrag nichts anderes vereinbart ist und in den Fällen, in denen der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt, das sich auf die Immobilienvermittlung bezieht und das eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Immobilienvermittlungsvertrages ist.
Der Vermittler hat Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, wenn der Ehegatte, außereheliche Partner, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandter in gerader oder Seitenlinie, eine mit dem Auftraggeber verschwägerte oder mit dem Auftraggeber in irgendeiner Weise verbundene Person (z.B. Blutsverwandtschaft in irgendeiner Linie mit den aufgeführten Personen, Bevollmächtigter, Angestellter, Arbeitgeber, Gesellschafter, usw.) einen Vertrag/Vorvertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft abschließt, im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat.
In Anbetracht der Besonderheiten der Ausübung registrierter Geschäftstätigkeiten und der Immobilienvermittlung, des Fehlens von Normen, die diese Tätigkeit regeln, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Schuldrechtsgesetzes und der Preisliste der Kroatische Handelskammer, Handelssektor, d.h., der Handelsbräuche, legt dieser Beschluss die Rahmenkriterien für die Erhebung von Gebühr für die erbrachten Immobilienvermittlungsleistungen fest.
Die Gebühr wird einmalig bei Abschluss des Vorvertrages oder des Hauptkaufvertrages erhoben, außer in den Fällen, in denen die Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Gebühr sofort zu zahlen, die Zahlung erfolgt in Raten, spätestens jedoch bei vollständigem Abschluss des Rechtsgeschäftes des Verkaufs, indem es auf Zahlung eines Teils der Gebühr besteht und eine Rechnung über den bezahlten Betrag ausstellt.
Diesbezüglich dürfen Handwerker oder Inhaber einer GmbH, die nach Maßgabe des Unternehmenskooperationsvertrages eine angemeldete Tätigkeit ausschließlich für das Unternehmen ausüben, ohne ausdrückliche Genehmigung den Auftraggebern keine Sondervorteile oder persönliche Rabatte gewähren.
Die Grundpflicht des Auftraggebers (Verkäufer/Käufer) besteht darin, dem Vermittler die vereinbarte Gebühr für einzelne Tätigkeiten des Vermittlers gemäß Artikel 1 der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision wird durch den Vermittlungsvertrag geregelt, der mit jedem Auftraggeber (Verkäufer/Käufer) individuell abgeschlossen wird und der auch die Höhe der Vermittlungsgebühr regelt.
Beim Kauf beträgt die Vermittlungsgebühr 3 % des vereinbarten Kaufpreises, während bei der Miete bzw. Pacht die Vermittlungsgebühr eine Monatsmiete bzw. Pacht beträgt, sofern in den jeweiligen Beträgen der MwSt. nicht enthalten ist. Erfolgt die Vermittlung auf beiden Seiten, d.h., durch Käufer und Verkäufer, wird eine einmalige Provision in Höhe von 6 % + MwSt. vereinbart, wobei der Käufer 3 % + MwSt. und der Verkäufer 3 % + MwSt. jeweils zur Hälfte zahlt.  Für alle Beträge unter EUR 40.000,00 beträgt die Mindestvermittlungsgebühr EUR 1.000,00 + MwSt.
Der Vermittler regelt die Vermittlerprovision durch den Beschluss über die Art und Weise der Preisbildung, die auf der Preisliste basiert, die von der Kroatischen Handelskammer, Handelssektor, veröffentlicht wird.


Materialkosten, die nicht in der Gebühr enthalten sind
Die Vermittlungsgebühr beinhaltet nicht die folgenden vom Auftraggeber zu tragenden Kosten: Übersetzungen des gerichtlich beeideten Dolmetschers aller Dokumente, die den Vertragsgegenstand betreffen, Gerichtsgebühren für Registrierung, Vorregistrierung und Notation, Notarvergabe bei der Überprüfung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten von Gerichtsgebühren oder Gebührenmarke für die Erlangung der Eigentumsurkunde, Kopien des Katasterplans, Identitätsnachweise, Erlangung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen sowie/oder Kosten für die Erlangung anderer Unterlagen beim zuständigen Gericht, staatliche geodätische Verwaltung, Banken, Verwaltungsabteilungen von zuständigen Stellen der kommunalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten oder alle anderen Stellen, Übertragung der Hypothek zum Wechsel des Hypothekenschuldners, Urkunden und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft, das die Interessen des Auftraggebers (Verkäufer/Käufer) verwirklicht, sondern ist das seine einzige Pflicht.
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Vermittler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung der genannten Kosten zu erbringen, um die genannten Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Wenn der Vermittler die genannten Unterlagen für den Auftraggeber beschafft, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Materialkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum des Entstehens dieser Kosten zu erstatten.

IMMOBILIENVERMITTLUNGSVERTRAG
Durch den Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie auszuhandeln und abzuschließen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm bei Zustandekommen des Rechtsgeschäftes eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Der Vertrag über die Immobilienvermittlung wird schriftlich und auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
Der zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossene Immobilienvermittlungsvertrag muss insbesondere die Angaben über den Vermittler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt des Geschäftes, für das der Vermittler vermittelt und die Höhe der Vermittlungsgebühr enthalten. Außerdem sind Angaben zu möglichen Mehrkosten zu machen, die entstehen, wenn der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber weitere Leistungen für ihn im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand erbringt.
Der Immobilienvermittlungsvertrag kann auch andere Informationen enthalten, die sich auf das Geschäft beziehen, für das die Vermittlung durchgeführt wird (z. B. Frist und Zahlungsbedingungen der Vermittlungsgebühr, Daten zur Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen zur Zahlung der Vermittlungsgebühr, usw.).
Der Vermittler verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns nur solche Personen zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, die AUSSCHLIESSLICH einen Vermittlungsvertrag mit der Elite nekretnine Immobilienagentur (Vermittlerblatt) abgeschlossen und unterzeichnet haben, und die über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandeln würden, das sein Interesse verwirklicht.
Der Auftraggeber (Verkäufer) kann die Immobilie über andere Immobilienagenturen verkaufen.

EXKLUSIVE VERMITTLUNGSVERTRAG
Mit dem Immobilienvermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen weiteren Vermittler (exklusive Vermittlung) für das vermittelte Geschäft zu beauftragen, was ausdrücklich vereinbart werden muss.
Wenn der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages über die exklusive Vermittlung ein Rechtsgeschäft außerhalb des Vermittlers durch einen anderen Vermittler abgeschlossen hat und für diese Tätigkeit dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie etwaige während der Vermittlung entstehende zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen.
Bei Abschluss des Vertrages über die exklusive Immobilienvermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
Der Vermittler verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns nur solche Personen zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, die ausschließlich einen Vermittlungsvertrag mit der Elite nekretnine Immobilienagentur (Vermittlerblatt) abgeschlossen und unterzeichnet haben, und die über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandeln würden, das sein Interesse verwirklicht  In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vermittler, den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt zu machen, nach Vorlage der Eigentums- und Rechtsdokumentation durch den Auftraggeber die Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen zu machen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der Immobilie belegen, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufbewahren, den Auftraggeber über alle Umstände informieren, die für die beabsichtigte Arbeit relevant sind und die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.  Gleichzeitig verpflichtet sich der Vermittler in den Verhandlungen zu vermitteln und sich darum zu bemühen, dass sich die Parteien einigen und einen Vertrag zur beiderseitigen Zufriedenheit abschließen.

Kündigung des Vermittlungsauftrags
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den die Vermittlung abgeschlossen wurde, nicht innerhalb dieser Frist zustande abgeschlossen wird, oder endet durch Kündigung einer der Parteien, wenn diese Möglichkeit im Immobilienvermittlungsvertrag vorgesehen ist.
Bei vereinbarter einseitiger Kündigungsmöglichkeit des Vermittlungsvertrages, und dass die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich durch den Vertrag selbst bestimmt ist, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage ab Zugang der per Einschreiben mit Rückschein versandten Kündigung.
Das Verfahren zur Kündigung des Vermittlungsvertrages darf nicht ins Gewitter geraten, d.h., in der Absicht, dem Vermittler den Anspruch auf Vermittlungsgebühr zu entziehen oder wissentlich zu schädigen.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft ab, das aus der Tätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrages resultiert, ist der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung der Vermittlungsgebühr verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.


IMMOBILIENWERBUNG
Der Vermittler ist verpflichtet, sein Unternehmen bei der Werbung für Immobilien in den Medien oder anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Geschäftsräumen des Vermittlers, oder an anderen Orten zu veröffentlichen, an denen Werbung im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand des Geschäfts ist, zulässig ist.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR SCHÄDEN
Der Immobilienvermittler ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für Schäden, die er dem Auftraggeber oder Dritten zufügen könnte, durch Vermittlung bei dem Versicherer in der Republik Kroatien zu versichern und zu erneuern.
Für den Schaden, den der Vermittler durch die Vermittlung verursachen könnte, darf die niedrigste Versicherungssumme nicht weniger als HRK 200.000,00 (zweihunderttausend Kuna) pro Schadensereignis oder HRK 600.000,00 (sechstausendtausend Kuna) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr betragen.
Der Vermittler kann auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.

WAHRUNG VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN
Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bei der Vermittlungstätigkeit bekannt werden und sich auf den Auftraggeber, die Immobilie, für die er vermittelt oder mit dieser Immobilie in Zusammenhang steht, oder das Geschäft, für das er vermittelt oder abschließt, oder aufgrund besonderer Vollmacht abschließt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.
Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn der Vermittler die Daten zum Schutz an Personen weitergibt, Personen, mit denen sie den Auftraggeber in Kontakt bringen möchte, und dies für den Vermittler zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber zwingend erforderlich war.

FACHLICHE QUALIFIKATIONEN
Die Agentur als Vermittler hat mindestens einen Mitarbeiter des Vermittlers, Geschäftsführers oder Direktor des Unternehmens, der für die Immobilienvermittlung fachqualifiziert ist und die Befähigungsprüfung nach § 30 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung bestandet.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Handelsgesellschaftsgesetzes und Gesellschaftsvertrag.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Für die aus dem Vermittlungsvertrag resultierenden Beziehungen zwischen Vermittlern und Auftraggebern, die nicht durch diese AGB oder Immobilienvermittlungsvertrag geregelt werden, gelten die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechtsgesetzes.
Diese AGB treten am Tag ihrer Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme der neuen/geänderten AGB in Kraft.
Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber werden gütlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Rijeka oder Pula zuständig.

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